Anmeldepflicht für Hunde
Die Verantwortung der ordnungsgemäßen Anmeldung bei der Gemeinde liegt immer bei der Hundehalterin oder beim Hundehalter. Auch tragen Sie zu jeder Zeit und überall für das Verhalten Ihres Hundes die Verantwortung und sind auch haftbar.
1. Eintragung in das oberösterreichische Hunderegister bei der Hauptwohnsitzgemeinde
Ist der Hund älter als zwölf Wochen, ist er binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde mit folgenden Angaben zu melden:
- Name und Hauptwohnsitz der Hundehalterin oder des Hundehalters;
- Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
- Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.
Der Meldung sind anzuschließen:
- Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis,
- der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht und
- der Nachweis über die Registrierung in der Heimtierdatenbank nach § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz.
Die gemeldeten Daten werden im oberösterreichischen Hunderegister gesammelt.
2. Ausgabe der Amtlichen Hundemarke bei der Hauptwohnsitzgemeinde
Im Zuge der Anmeldung im oberösterreichischen Hunderegister wird auch die Amtliche Hundemarke ausgegeben. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass diese an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird. Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben.
3. Entrichtung der Hundeabgabe bei der Hauptwohnsitzgemeinde
Binnen zwei Wochen nach der Meldung ist der Gemeinde die jährlich anfallende Hundeabgabe zu entrichten.
4. Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip UND Meldung der Chipnummer bei der Heimtierdatenbank des Bundes
!! Achtung - es handelt sich immer um zwei Schritte die ein Hundehalter setzen muss !!
- Die Implantation des Mikrochips wird von einer Tierärztin/einem Tierarzt Ihrer Wahl auf Ihre Kosten durchgeführt. Das Einsetzen des Chips erfolgt mittels einer Kanüle an der linken Halsseite, ähnlich einer Injektion und ist nahezu schmerzlos. Der Chip ist unzerbrechlich und liegt reaktionslos im Gewebe eingebettet.
- Der Nummerncode des Mikrochips muss nun noch in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert werden!
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen/chippen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung mittels Mikrochip stellt sicher, dass ein Hund eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncode identifiziert werden kann. Dies ist notwendig, um entlaufene Hunde schnell auf die rechtmäßigen BesitzerInnen, ohne langen Aufenthalt in einem Tierheim, zurückführen zu können.
Ein Mikrochip ist nur dann sinnvoll, wenn der Zifferncode und die Daten des Hundes bzw. der Besitzerin/ des Besitzes in einer Datenbank gesammelt werden.
Daher ist jeder Halter von Hunden verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung/Chipung, Einreise oder Übernahme zu melden; die Eingabe erfolgt in ein elektronisches Portal
- vom Halter selbst (mit der Bürgerkarte), oder
- nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) durch diese, oder
- im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt (der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt); diese Variante ist kostenpflichtig,
- durch eine sonstige Meldestelle – dies kann unter Umständen ein Tierheim sein oder eine andere private Datenbank, die auch eine Meldung gemäß § 24a Tierschutzgesetz durchführt.
Als Bestätigung der Meldung erhalten Sie eine Registriernummer. Diese Nummer ist Ihr Nachweis für eine erfolgreiche Meldung. Bestehen Sie auf eine Übergabe der Registriernummer an Sie!
Folgende Stammdaten sind zu melden und zu erfassen:
- Personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
- Name,
- Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
- Zustelladresse,
- Kontaktdaten,
- Geburtsdatum,
- Datum der Aufnahme der Haltung,
- Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres.
- Tierbezogene Daten:
- Rasse,
- Geschlecht,
- Geburtsdatum (zumindest Jahr),
- Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer),
- im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (z.B. Beschlagnahme),
- Geburtsland,
- fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
- fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
Hundeanmeldung
Hundesackerl-Boxen
Das Problem mit Hundekot auf privaten und öffentlichen Flächen tritt leider immer wieder auf. Die Gehsteige, Straßenränder, Wege aber auch Gemüsefelder und Futterwiesen wollen sauber bleiben!
Gemäß den Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 sind alle Hundehalter*innen verpflichtet, die Exkremente ihres Hundes an öffentlichen Orten und im Ortsgebiet unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.
Bitte nehmen Sie Rücksicht und beachten Sie, dass auch die Grünflächen bei den Schulanlagen für die Pausen und Freizeitzwecke der Kinder gedacht sind und nicht für Hunde.
Zu dieser Rücksichtnahme wollen wir als Gemeinde ein Stück weit beitragen, indem wir für ausreichend Beschilderungen, Mistkübeln und Hundesackerl-Boxen sorgen.
Im Gemeindegebiet sind bereits 13 Ständer aufgestellt:
- Friedhofstraße
- ehem. Billa-Parkplatz
- Freizeitwiese Pfaffing
- Kirchenbühel
- Abzweigung ins Moos
- Pfarrhofwiese bzw. Pfarrhofbereich
- Am Bühel
- Zeughaus FF Hilkering-Hachlham
- Abzweigung "Deutscher Weg" ins Moos
- Beginn Billingerweg beim Haus Friedhofstraße 30
- Beginn Güterweg "Langes Holz"
- Kriegerfriedhof Deinham
- Karlingerstraße
Standorte Hundesackerl-Boxen per April 2023