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Grundsätzlich unterliegen alle Bauvorhaben der Oö. Bauordnung. Auch vermeintlich kleine bauliche Maßnahmen wie Wintergärten, Gartenhütten oder Überdachungen (Carports) müssen der Gemeinde gemeldet werden.
Es gibt drei „Stufen“ von Bauverfahren, die unterschiedlich gesetzlich geregelt sind:
• Bewilligungspflichtige Bauvorhaben: § 24 Oö. BauO, zB. Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden
• Anzeigepflichtige Bauvorhaben: § 25 Oö. BauO, zB. Gartenhütten, Schutzdächer (Carports), Stützmauern über 1,50 m, Schwimmbäder (Tiefe von mehr als 1,50 Meter oder mit einer Wasserfläche von mehr als 35 m²), Wintergarten, Verglasung von Balkon oder Loggien, Senkgruben, ....
• Bewilligungs- bzw. anzeigefreie Bauvorhaben: § 26 Oö. BauO: Es gibt Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung oder -anzeige erfordern.
Wir ersuchen Sie trotzdem das Gemeindeamt Hartkirchen über das geplante Vorhaben zu informieren, damit geklärt werden kann, ob alle rechtlichen Voraussetzungen (zB. Flächenwidmung, Einhaltung Vorschriften Bebauungsplan etc.) geklärt werden kann. Weiters wird in diesem Zuge auch geklärt, ob eine Anzeige nach dem Oö. Straßengesetz erforderlich ist.
Die Mitarbeiter des Bauamtes der Gemeinde Hartkirchen stehen Ihnen gerne zur Verfügung um für Ihr geplantes Bauvorhaben die rechtlichen Voraussetzungen wie zum Beispiel
> Stimmt das Bauvorhaben mit der Ausweisung des Grundstückes im Flächenwidmungsplan überein?
> Ist das Grundstück von einem Bebauungsplan erfasst? (Dieser enthält nähere Bestimmungen zur Bauweise.)
> Besteht eine Bauplatzbewilligung, bzw. ist eine erforderlich?
zu klären.
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